Anspruch auf Leitungswasser

Für viele Gäste gilt die Zurverfügungstellung von einem kostenlosen Glas Leitungswasser als selbstverständlich. Oftmals bestellen Restaurantgäste neben dem Menü einfach ein Glas Leitungswasser als einziges Getränk, um wenigstens an diesem sparen zu können. Andere sehen dies als normale unentgeltliche Inklusivleistung des Restaurants an, die für die Annahme eines guten Services mitinbegriffen sein sollte. Schließlich verhält sich das in anderen Nachbarländern, wie Frankreich, nicht anders. Dort ist es üblich, dass man zum Kaffee ein kostenloses Glas Wasser zur Verfügung gestellt bekommt. Daher sind Gäste, nach ihrem Frankreichurlaub, oft verärgert, wenn ihnen dieses eine Glas Wasser aus dem Hahn in Deutschland verwehrt wird.

Doch hat der Gast tatsächlich ein Recht auf ein Glas Leitungswasser?

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass erbrachte Dienstleistungen vergütet werden müssen. Es spielt demnach keine Rolle ob der Gastronom dem Gast ein preislich gehobenes Markenwasser oder ein Glas Leitungswasser aus dem Hahn serviert. Er hat in beiden Fällen eine Dienstleistung erbracht, aus der ihm ein Vergütungsanspruch erwächst. Folglich muss auch das Glas Leitungswasser bezahlt werden, wenn dies vom Restaurantbetreiber gewünscht wird. Es gibt keinen Anspruch auf Leitungswasser. Natürlich versteht es sich in der Bewirtungspraxis quasi von selbst, dass man ein Glas Leitungswasser zur Medikamenteneinnahme als eine kostenlose Zuwendung reicht. Jedoch besteht auch hierzu keine Pflicht, so dass wenn sich der Gast missbräuchlich diesbezüglich verhält, der Wirt das Wasser auch auf die Rechnung setzen kann.

Das kostenlose Glas Wasser bleibt dem zufolge nur eine Auslandserfahrung. Ein Gastronom kann nämlich frei darüber entscheiden, welche Getränke seinem Sortiment angehören.

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