Konzession

Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Gaststättenerlaubnis bzw. Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine Konzession braucht, wer nur:

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Voraussetzungen:

Die Konzession wird für eine bestimmte Person (auch juristische) und für bestimmte Räume erteilt. Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé usw.) erteilt.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
  • Ihre „fachliche“ Eignung sowie
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.

Verfahrensablauf bis zur Konzessionserteilung:

Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist je nach Bundesland meist ein vorgegebenes Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben persönlich oder auch durch den beauftragten Rechtsanwalt (dies empfiehlt sich insbesondere, wenn hinsichtlich der Erteilung Bedenken bestehen) einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.

Dem Antrag beizufügen sind:

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

  • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Gaststättengesetz oder
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

  • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
  • Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt bzw. gefordert werden. .

Kosten

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe regeln die jeweiligen Landesgesetze und -Verordnungen.