Insolvenz als Schließungsgrund

Eine Gewerbeuntersagung während eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig
Das Gewerbeaufsichtsamt kann dem Betreiber einer Gaststätte die weitere Ausübung seines Gewerbes aufgrund von individueller Unzuverlässigkeit untersagen. Zeitgleich mit der Gewerbeuntersagung wird oftmals zusätzlich eine Schließungsverfügung erlassen. Als unzuverlässig gilt auch ein Gastwirt, dessen Vermögensverhältnisse ungeordnet sind. Diese Art der Unzuverlässigkeit kann z.B. dann angenommen werden, wenn der Gastronom mit dem Finanzamt aufgrund von nicht unerheblichen Steuerrückständen in Konflikt gerät.
Hierzu hatte das Verwaltungsgericht Trier im April 2010 folgenden Fall zu entscheiden (Az. 5 K 11/10 TR): Gegen den klagenden Gastwirt hatte der Eifelkreis Bitburg-Prüm, aufgrund von rückständigen Steuerschulden in Höhe von 55.000 €, eine Gewerbeuntersagung angeordnet. Gegen den Untersagungsbescheid wehrte sich der betroffene Gaststättenbetreiber und legte form- und fristgerecht Widerspruch (schriftlich, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids) mit der Begründung ein, dass er sich gerade im Insolvenzverfahren befinde und mit der Untersagung des weiteren Betreibens seiner Gastronomie ihm seine einzige Erwerbsgrundlage entzogen werde, auf die er jetzt zum Ausgleich seiner Steuerschulden angewiesen wäre. Zudem habe sein Insolvenzverwalter ihm anhand eines Insolvenzplans erlaubt seine Gaststätte weiter betreiben zu dürfen. Doch das Gewerbeaufsichtsamt blieb stur und gab dem Widerspruch nicht statt, woraufhin der Betroffene wirksam Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichte (innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder es gilt aufgrund fehlender Rechtsbelehrung eine Jahresfrist).
Die Richter am zuständigen Verwaltungsgericht Trier gaben ihm mit Hinweis auf die Vorschrift des § 12 GewO (Gewerbeordnung) Recht, obwohl sie die Gewerbeuntersagung in Hinblick auf die Höhe der Steuerrückstände im Grunde für berechtigt hielten. Nach § 12 GewO ist die Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes sowie der Widerruf der Gewerbezulassung während eines Insolvenzverfahrens, wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse, unzulässig. Durch die Maßnahme vom beklagten Landkreis unterlaufe damit die Teleologie dieser Norm. Denn Sinn und Zweck der selbigen ist es dem Insolvenzverfahren den Vorrang zu gewähren, da sonst die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung seinem Zweck zuwiderlaufen würde. Das Agieren der Behörde nimmt dem Betroffenen nämlich die Chance auf einen Neuanfang, der eine Zielsetzung des Insolvenzverfahrens darstellt.
Sollte Sie als Gastronom in eine ähnliche Situation kommen, dann setzen Sie sich zur Wehr! Aber beachten Sie die Form- und Fristerfordernisse beim Widerspruchverfahren (sofern in den einschlägigen Bundesland vorgesehen, ansonsten gilt die Beschreitung des direkten Klagewegs) und Klageverfahren. Denn nur bei Einhaltung der formalen Kriterien hat ihr Vorgehen Aussicht auf Erfolg.

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