Hessen

Der Hessische Landtag hat 3. März 2010 die Neuregelung des Rauchverbots beschlossen. Damit ist die Rechtslage endlich (zumindest im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben) den tatsächlichen Gegebenheiten in der hessischen Gastronomie angepasst worden: Getränkegeprägte Einraumgaststätten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nun frei entscheiden, ob sie das Rauchen gestatten oder nicht.

An der Geltung der Regelungen im Gastgewerbe hat sich mit zwei Ausnahmen grundsätzlich nichts geändert. Nach wie vor ist das Rauchen in Gaststätten prinzipiell untersagt. Als Gaststätte im Sinne des Gesetzes werden sämtliche Betriebstypen des Gastgewerbes, ob mit oder ohne Konzession, verstanden; also auch Discotheken.

Ausnahmen:

  • Getränkegeprägte Einraumgaststätten mit weniger als 75qm Gastfläche und begrenztem Speiseangebot
  • abgetrennte Rauchernebenräume
  • echte geschlossene Gesellschaften
  • noch durch eine Verordnung zu regeln: technischer Nichtraucherschutz

Weitere Voraussetzungen Einraumgaststätten

  • Die Gaststätte verfügt nur über einen Gastraum.
  • Die Gastfläche ist nicht größer als 75qm. Gastfläche ist der Bereich, der den Gästen zur Bewirtung zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitsbereich hinter der Theke, Sanitäranlagen, Lager- und Küchenräume werden nicht mitgezählt.
  • Es werden entweder keine, nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen angeboten. Der Getränkeausschank muss der Gaststätte das Gepräge geben und das Verabreichen von warmen Speisen darf nur als zusätzliche, aber untergeordnete Leistung an den Gast stattfinden. Das Angebot an warmen Speisen muss daher deutlich unterhalb des Angebotsbereichs einer normalen Speisewirtschaft liegen. Einfach zubereitete warme Speisen sind solche, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert, z. B. heiße Würstchen, Rippchen mit Sauerkraut, Fertiggerichte einfacher Art. Gerichte, die gebraten werden müssen, z. B. Schnitzel und Rostbraten, gehören nicht zu den einfach zubereiteten Speisen.
  • Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten.
  • Rauchergaststätten sind im Eingangsbereich als solche zu kennzeichnen, und auf die Altersbeschränkung ist hinzuweisen.

Weitere Voraussetzungen Rauchernebenräume

  • Es muss sich um einen „Nebenraum“ handeln, d.h. um einen Raum, der im Verhältnis zum übrigen Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere die Größe und die Sitzplatzanzahl sind entscheidende Kriterien. Eine (weitere) Theke im Nebenraum beispielsweise ist aktuell umstritten. Hier gibt es noch rechtlichen Klärungsbedarf.
  • Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten.
  • Es darf bedient werden. Wir empfehlen, dies mit den Mitarbeitern zu besprechen. Denn grundsätzlich besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
  • Es dürfen die gleichen Speisen und Getränke wir im Nichtraucherraum angeboten werden.

 

  • Raucherräume sind entsprechend zu kennzeichnen