Gutscheine

Gutscheine sind immer ein beliebtes Geschenk. Sie sind eine schnelle und unkomplizierte Geschenkvariante. Zudem kann man beim Verschenken von Gutscheinen nicht viel falsch machen. Mittlerweile sind sie fast in jeder Branche auffindbar und werden quasi überall, wo es etwas zu konsumieren gibt, angeboten. Auch in der Gastronomie werden sie immer beliebter. Ein schöner Essensgutschein kommt immer gut an. Doch immer wieder werden in Verbindung mit dieser praktischen Geschenkvariante dieselben Fragen aufgeworfen: Kann der Beschenkte statt dem Essensgutschein den Geldbetrag verlangen? Wie lange muss ein Gutschein gültig sein? Und ist dieser auf Dritte übertragbar?

Im Grundsatz gilt für den Einlösungszeitraum eines Gutscheins die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Einlösefrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem er ausgestellt worden ist. Die Gültigkeitsdauer kann nur durch individuelle Vereinbarung zwischen dem Aussteller und Empfänger des Gutscheins verkürzt werden. Daher kommt in der Praxis eine rechtlich korrekte Befristung eher selten vor.

Eine Übertragung des Gutscheins auf andere Personen durch den Beschenkten ist möglich. Dies gilt auch bei namentlicher Verankerung des Beschenkten, da durch dessen namentliche Erwähnung auf dem Gutschein lediglich die persönliche Beziehung zum Schenker zum Ausdruck kommen soll und nicht etwa bedeutet, dass nur der Beschenkte einlöseberechtigt ist. Ein solcher Ausschluss wiederliefe auch dem Sinn eines Gutscheins, der dem Beschenkten gerade ermöglichen soll frei über die Verwendung des Geschenks zu bestimmen.

Jedoch hat er kein Recht darauf den entsprechenden Geldbetrag gegen Rückgabe des Gutscheins erstattet zu verlangen, da der Gutschein nur zur Verrechnung bestimmt ist. Es sei denn es tritt eine extreme Situation ein, die dem Besitzer des Gutscheins die Einlösungsmöglichkeit nimmt, wie es etwa bei einer Schließung des Lokals vor Ablauf der Einlösefrist der Fall wäre.

Folglich achten Sie als Gutscheinaussteller vor allem auf die Setzung einer angemessenen Ablauffrist.

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