Garderobe und Haftung

Haftung des Gastwirts für die Garderobe?

Kaum einem dürfte die Aufschrift: >>Für Garderobe keine Haftung<< fremd erscheinen. Aber was steckt dahinter? Vor allem in der Gastronomieszene ist dieses Schild äußerst beliebt und mindestens genauso weit verbreitet, wie die irrtümliche Annahme seiner Aufsteller, dass es auch im Fall der Fälle zur Haftungsfreiheit verhelfe. In Wirklichkeit indiziert der schon floskelhaft wirkende Aushang mehr als die tatsächliche Rechtslage ermöglicht. Daher ist der Hinweis: >>Für Garderobe keine Haftung<< oft überflüssig und völlig überbewertet, da kaum denkbare Fallkonstellationen existieren, in denen dem Wirt durch den Aushang eines solchen Schildes ein Vorteil erwachsen könnte. Die Haftungsfrage ist nämlich nicht von der bloßen Anbringung eines Schildes abhängig, sondern viel mehr von der Frage, ob der Wirt sich offenbar zur Beaufsichtigung der Garderobe vertraglich verpflichten will oder nicht. Indikatoren für einen etwaigen Erklärungswillen können die Art der Ausgestaltung der Garderobe, das Verhalten des Personals sowie die Möglichkeit der Einsehbarkeit der Garderobe für den Gast während der Bewirtung sein. Wenn die Bedienung beim Eintreffen des Gastes ihm etwa seine Garderobe abnimmt, diese so dann für den Gast nicht einsehbar verstaut und dann erst wieder dem Gast bei Beendigung seines Aufenthaltes wieder aushändigt, dann nützt dem Wirt ein Schild mit haftungsausschließender Aufschrift herzlich wenig, da von der Entstehung eines Verwahrungsvertrag gem. § 688 ff. BGB ausgegangen werden kann, mit dem er sich zur Bewachung der Garderobe quasi rechtlich verpflichtet hat. Dies gilt erst recht wenn die Abnahme der Graderobe  gegen Entgelt erfolgt und der Gast im Gegenzug eine Marke oder Nummer für sein Kleidungsstück erhält oder gar ein Zwang zur Abgabe seiner Kleidung durch eine entsprechende Pflicht besteht. Jedoch reicht es nicht aus, wenn die Abnahme der Garderobe durch das Personal nur eine Hilfestellung darstellt. Ebenso unangebracht ist eine entsprechende Beschilderung, wenn der Gast seinen Mantel nur an einer für ihn beim Essen nicht in Augenschein nehmbarer Stelle platzieren kann.  Von entscheidender Bedeutung ist somit der Umstand, ob der Gast seine Garderobe im Blick hat oder nicht. Hängt der Gast seinen Mantel selbständig an einem Platz ab, wo er diesen seinen  Aufenthalt über nicht beobachten kann, so ist in diesem Fall ein Schild zwar zutreffend jedoch überflüssig, da in dieser Situation die Haftung des Wirtes auch ohne Aushang, aufgrund fehlender Schutzwürdigkeit des Gastes, rechtlich ausgeschlossen ist. Im Streitfall liegt die Beweislast jedoch bei dem Gast, da es ihm obliegt den dahingehenden Willen des Wirts, sich in Hinblick auf die Garderobe vertraglich verpflichten zu wollen, dar zulegen.

Also überlegen Sie sich als Gastwirt gut wie Sie ihre Garderobe ausgestalten und falls Sie keine Haftung für die Kleidung ihrer Gäste übernehmen wollen, dann verzichten Sie trotzdem lieber auf ein diesbezügliches Schild und richten Sie stattdessen die Garderobe so ein, dass der Gast die Möglichkeit ihrer Einsicht während seines Aufenthalts genießt und so in Ruhe Speisen und Ihr Lokal zufrieden verlassen kann!

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