Der Freude Feind – die GEMA

Musik im Gastronomiebetrieb
Eine schöne Melodie schafft eine harmonische Wohlfühlstimmung, sorgt für gute Laune bei der Arbeit, kreiert Charaktere und ist das ideale Mittel zur Entspannung. Zudem fungiert sie als Zeichen der Gastfreundschaft. Überall ist man ihr ausgesetzt, ob von Tonträgern abgespielt oder live aufgeführt. Ebenso im Gastgewerbe ist sie nicht mehr wegzudenken. Dort unterhält sie die Gäste, dient als entspannende Hintergrundsmelodie, bietet Gesprächsstoff oder dient als Lückenfüller bei anstrengenden Geschäftsessen zwischen den Konversationen. Aber ihr Genuss ist rechtlich betrachtet keinesfalls selbstverständlich, da ihre Nutzung immer einen im Hinblick auf das Urheberrecht relevanten Vorgang auslöst. Wird sie von einem Tonträger abgespielt, so muss das Recht zur Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger gem. § 21 UrhG eingeholt werden. Da bereits durch das bloße Abspielen Schutzrechte der Künstler und Plattenfirmen urheberrechtlich tangiert werden können. Wird sie live angeboten so muss das Aufführungsrecht gem. § 19 II UrhG beantragt werden. Die zuständige Stelle für die Vergabe von Musiknutzungsrechten und deren tarifliche Vergütung ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). § 13 a UrhWG verpflichtet die Verwertungsgesellschaft und damit den Veranstalter die Einwilligung und somit die vorherige Zustimmung von der GEMA für die Musiknutzung innerhalb der Lokalität einzuholen. Diese auch den Gaststättenbetreiber treffende Pflicht kann auch nicht auf Dritte, wie die auftretenden Musiker, abgewälzt werden.
Für die Bestimmung des einschlägigen Tarifs spielen Faktoren, wie die Raumgröße oder die Erhebung und Höhe des Eintrittsgeldes eine Rolle. Von besonderer Bedeutung ist, ob die Musiknutzung nur die Wiedergabe von Hintergrundmusik erfasst oder diese ihren Einsatz in Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik wiederfindet. Wenn sie zu Veranstaltungszwecken genutzt wird so muss weiterhin differenziert werden, ob sie live dargeboten oder von Tonträgern abgespielt wird, um den richtigen Tarif ermitteln zu können. Bei Abspielen mittels eines Tonträgers erhöht sich im Auftrag der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) die Vergütung um 20 Prozent. Weiterhin werden bei Veranstaltungen mit geladenen Gästen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, die Aufwendungen für die musikalische Darbietung durch die Anzahl der geladenen Gäste dividiert. Der sich daraus ergebende Wert stellt sodann das fiktive Entgelt dar, welcher zur Findung des Tarifbetrags herangezogen wird.
Zudem lohnt es sich für Gastronomen, die diese Einwilligung vorhaben einzuholen, Mitglied des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu werden. Wer sich durch eine etwaige Mitgliedschaft auszeichnen kann, dem wird ein tariflicher Rabatt von 20 Prozent bewilligt. Demgegenüber kann eine fehlende Anmeldung bei der GEMA zur Folge haben, dass einem die doppelte Tariflast auferlegt werden kann.
Mehr Informationen und eine aktuelle Tarifübersicht sowie einen bequem auszufüllenden Fragebogen zur Anmeldung finden Sie auf der offiziellen Internetseite der GEMA unter www.gema.de. Es lohnt sich dort nach den passenden und interessengerechten Tarif zu erkundigen, da es von Vorteil ist die anfallenden Vergütungen im Vorfeld schon zu kennen, um sie so nach der Art der gewünschten Musiknutzung noch beeinflussen zu können. Schließlich ist es vor allem als Gaststättenbetreiber wichtig immer den richtigen Ton zu treffen!

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