Reserviert doch nix passiert

Über die Verbindlichkeit einer Tischreservierung

Welcher Gastronom kennt diese Situation nicht: Trotz Reservierung erscheinen die angekündigten Gäste nicht. Dieser Umstand kann besonders bei Tischbestellungen größeren Umfangs nicht ganz unerhebliche Einnahmeeinbußen  für den Gastwirt nach sich ziehen. Daher stellt sich die Frage nach  der rechtlichen Beurteilung und Würdigung der Fälle, in welchen der Gast trotz Tischreservierung nicht erscheint. Für die Verbindlichkeit der Reservierung eines Tisches ist für die rechtliche Einordnung ausschlaggebend, welches Schuldverhältnis die Möglichkeit der Bereithaltung eines Tisches begründet. Handelt es sich bei der Reservierungsmöglichkeit lediglich um einen unverbindlichen Service des Restaurants, der ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis begründen würde oder stellt sie einen Vorvertrag dar, der bereits zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages verpflichtet? Oder ist bereits sogar ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen?

Die rechtliche Qualifizierung der Fälle, in denen der Gast ohne vorher rechtzeitig zu stornieren einfach wegbleibt, richtet sich zumeist nach Art, Umfang und Genauigkeit der Reservierung. Sie ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig und somit speziell an die jeweilige Situation gebunden. Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip, je umfang- und detailreicher sowie vorbereitungsträchtiger die Reservierung ist, umso verbindlicher wird sie.

Um eine verbindliche Reservierung handelt es sich jedenfalls dann, wenn bereits im Vorfeld bestimmte Speisen zu einem festgelegten Preis für einen konkret vereinbarten Zeitraum verabredet werden. So wie es beispielsweise bei einem Hochzeitsessen, einer Geburtstags- oder Trauerfeier der Fall ist. Hier kann von dem Abschluss eines Vorvertrages ausgegangen werden, der bereits rechtliche Konsequenzen entfaltet. Der Wirt muss in einer solchen Situation keine Absagen mehr akzeptieren. Wenn die Reservierung nicht wahrgenommen wird, muss er so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Bewirtung durchgeführt worden wäre. Ihm darf somit kein finanzieller Nachteil, aufgrund der Unzuverlässigkeit der Gäste, erwachsen. Der Gastronom kann sodann seinen entgangenen Gewinn abzüglich der ihm erspart gebliebenen Aufwendungen beanspruchen.

Bei vagen Tischbestellungen wie “ca. 2 Personen um ca. 20:00 Uhr“  ist die Rechtslage dagegen, mangels abschließender Rechtsprechung, nicht ganz eindeutig. Gegen die Verbindlichkeit solch ungenauer Vorreservierungen spricht die Tatsache, dass der Gast sich durch die Vorbestellung eines Tisches in einem Lokal zunächst lediglich eine Sitzplatzgelegenheit und damit die Möglichkeit, dort Speisen zu können sichert. Ein Zwang dies dann auch tatsächlich zu tun besteht jedoch nicht. Beispielsweise könnte dem Gast das Angebot auf der Speisekarte nicht ansprechen und er würde trotz Erscheinens nichts bestellen. Es fehlt somit bei etwaigen Ansagen der rechtliche Bindungswille. Art und Umfang von Speisen und Getränken lassen sich daher unmöglich individuell bei solch vagen Reservierungen abschätzen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (AZ: 6 C 464/90) steht dem Gaststätteninhaber in einem solchen Fall kein Schadensersatzanspruch aufgrund mangelnder Menübestellung zu.

Dagegen soll nach Auffassung des Landgerichts Kiel (AZ: 8 S 160/97) dem Gastwirt im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in Höhe des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) zugebilligt werden. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Gast Kenntnis darüber besitzt, dass aufgrund der begrenzten Raumkapazitäten viel mit Vorbestellungen gearbeitet wird. Hinsichtlich dieses Umstandes habe der Gastwirt auch bei solch vagen Tischbestellungen ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung der Reservierung. Den Wirt trifft jedoch zur erfolgreichen Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche eine konkrete Nachweispflicht. Er muss zum einen nachvollziehbar nachweisen können, in Vertrauen auf das Erscheinen der Gäste, gewisse Vorbereitungen getroffen und den Tisch für eine angemessene Zeit für die freigehalten zu haben. Zum anderen muss der Wirt nachweisen können, dass er ohne das schuldhafte Verhalten des Gastes einen Bewirtungsvertrag mit einem anderen geschlossen hätte und vergebliche Aufwendungen wie z.B. Personalkosten, Tischschmuck etc. hatte.

Vor diesem Hintergrund erscheint es empfehlenswert, insbesondere bei Reservierungen größeren Umfangs, die schriftliche Fixierung der vereinbarten Konditionen zu veranlassen. Es empfiehlt sich auch die vertragliche Vereinbarung der Stornierungsfolgen, da es dem Gastronomen so einfacher möglich ist im Stornierungsfalle Schadensersatz zu erhalten. Eine gute zusätzliche Absicherung ist die Vereinbarung einer Anzahlung. Aber man darf nicht vergessen, dass auch anders herum eine Tischreservierung Ersatzansprüche hervorrufen kann. Halten Sie sich als Gastronom nicht an die Reservierungsvereinbarung und lassen den Gast unzumutbar lange warten, ohne dass er eine Sitzplatzgelegenheit erhält, kann auch der Gast beispielsweise den Ersatz seiner Fahrtkosten als Schadensposition ersetzt verlangen.

Der Restaurant-TÜV

Bundesweiter Restaurant-TÜV bis  Anfang 2012

Bald soll das neue Gütesiegel der Gastronomie, der sogenannte Restaurant-TÜV,  bundesweit eingeführt werden. Ende 2011 bis spätestens Anfang 2012 soll es so weit sein. Die überwiegende Zahl der Länder hat sich bereits für eine solche Praxis ausgesprochen.  Aber welche Funktion soll die Etikettierung von Gaststätten genau erfüllen und wie soll ihre praktische Umsetzung ausgestaltet sein? Nun, der Restaurant-TÜV soll vor allem als Warnschild für Verbraucher vor hygienisch bedenklichen Gastronomiebetrieben fungieren. Die Restaurantküche soll zukünftig keine Tabuzone mehr für den Gast darstellen, sondern die dort vorherrschenden hygienischen Zustände sollen diesem noch vor Betreten des Lokals offengelegt werden. Diesem Transparenzgedanken soll mit der Idee einer bewertenden Ausschilderung, die am Eingang eines jeden Restaurants angebracht werden soll, in Zukunft Rechnung getragen werden. Die Ausgestaltung der geplanten Plakette soll durch eine Art Ampelsystem erfolgen. Dabei steht der grüne Balken für  ̎Anforderungen erfüllt ̎, der gelbe für  ̎Anforderungen teilweise  erfüllt ̎ und der rote für  ̎Anforderungen nicht erfüllt ̎. Berlin und Nordrhein-Westfalen praktizieren bereits die Anwendung derartiger Auskunftstafeln, jedoch erfolgt die Bewertung nicht durch ein Balkensystem, sondern durch Smileys, die jeweils lachen oder traurig gucken. Aber was sind eigentlich die Gründe für die angeblich so häufig vorkommende mangelnde Sauberkeit in Restaurants und Imbissen? Oftmals wird nämlich verkannt, dass die Bereitschaft der Gastwirte, die einschlägigen Hygienevorschriften einzuhalten, meist da ist, es aber vielmals an mangelnden Fachkenntnissen, wie die richtige Lagerung von Lebensmitteln betreffend, fehlt. Viel öfter mangelt es an jemanden, der zeigt, wie man es richtig macht, als an der fehlenden Lust und Nachlässigkeit der Wirte. Aber woher rührt diese Unkenntnis? Einen großen Teil zu dieser Entwicklung hat sicherlich die teilweise Novellierung des Gaststättenrechts beigetragen. Seit 2004 kann nämlich jedermann einen Gastronomiebetrieb eröffnen und zwar ohne jegliche fachliche Kompetenzen nachweisen zu müssen. Dahingehend erscheint es paradox, dass einerseits solche Maßnahmen nachträglich ergriffen werden müssen, aber andererseits der Gesetzgeber durch die gesetzliche Neuregelung quasi die Grundlage für oftmals mangelhafte hygienische Ausgestaltung gesetzt hat. Somit erscheint die betriebene Pranger-Praxis zwar wohl effektiv, aber rechtlich nicht ganz unbedenklich und aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten auch nur suboptimal zu sein. Schließlich erscheint die Aussagekraft eines solchen Systems vor allem in Hinblick auf mangelnde Kontrolldichte sehr fraglich, da wohlmöglich nicht in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfasst werden kann, wenn ein Gaststättenbetrieb die aufgezeigten Hygienemängel wieder beseitigt und folglich die Verbesserung zu seinem Unrecht nicht hinreichend  gewürdigt werden kann.

Aus meiner Erfahrung kann ich den Gastronomiegründern unter Ihnen nur dringendst dazu raten, die Sauberkeit in Ihrem Betrieb zu einer Ihrer obersten Prioritäten zu machen, da  ein roter Balken sich wie ein Brandmahl bei den Gästen einprägt! Also lassen Sie es erst gar nicht so weit  kommen und nutzen sie den TÜV lieber für sich. Denn ein grüner Balken kann auch ein wunderbares Werbemittel sein!

Der Freude Feind – die GEMA

Musik im Gastronomiebetrieb
Eine schöne Melodie schafft eine harmonische Wohlfühlstimmung, sorgt für gute Laune bei der Arbeit, kreiert Charaktere und ist das ideale Mittel zur Entspannung. Zudem fungiert sie als Zeichen der Gastfreundschaft. Überall ist man ihr ausgesetzt, ob von Tonträgern abgespielt oder live aufgeführt. Ebenso im Gastgewerbe ist sie nicht mehr wegzudenken. Dort unterhält sie die Gäste, dient als entspannende Hintergrundsmelodie, bietet Gesprächsstoff oder dient als Lückenfüller bei anstrengenden Geschäftsessen zwischen den Konversationen. Aber ihr Genuss ist rechtlich betrachtet keinesfalls selbstverständlich, da ihre Nutzung immer einen im Hinblick auf das Urheberrecht relevanten Vorgang auslöst. Wird sie von einem Tonträger abgespielt, so muss das Recht zur Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger gem. § 21 UrhG eingeholt werden. Da bereits durch das bloße Abspielen Schutzrechte der Künstler und Plattenfirmen urheberrechtlich tangiert werden können. Wird sie live angeboten so muss das Aufführungsrecht gem. § 19 II UrhG beantragt werden. Die zuständige Stelle für die Vergabe von Musiknutzungsrechten und deren tarifliche Vergütung ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). § 13 a UrhWG verpflichtet die Verwertungsgesellschaft und damit den Veranstalter die Einwilligung und somit die vorherige Zustimmung von der GEMA für die Musiknutzung innerhalb der Lokalität einzuholen. Diese auch den Gaststättenbetreiber treffende Pflicht kann auch nicht auf Dritte, wie die auftretenden Musiker, abgewälzt werden.
Für die Bestimmung des einschlägigen Tarifs spielen Faktoren, wie die Raumgröße oder die Erhebung und Höhe des Eintrittsgeldes eine Rolle. Von besonderer Bedeutung ist, ob die Musiknutzung nur die Wiedergabe von Hintergrundmusik erfasst oder diese ihren Einsatz in Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik wiederfindet. Wenn sie zu Veranstaltungszwecken genutzt wird so muss weiterhin differenziert werden, ob sie live dargeboten oder von Tonträgern abgespielt wird, um den richtigen Tarif ermitteln zu können. Bei Abspielen mittels eines Tonträgers erhöht sich im Auftrag der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) die Vergütung um 20 Prozent. Weiterhin werden bei Veranstaltungen mit geladenen Gästen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, die Aufwendungen für die musikalische Darbietung durch die Anzahl der geladenen Gäste dividiert. Der sich daraus ergebende Wert stellt sodann das fiktive Entgelt dar, welcher zur Findung des Tarifbetrags herangezogen wird.
Zudem lohnt es sich für Gastronomen, die diese Einwilligung vorhaben einzuholen, Mitglied des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) zu werden. Wer sich durch eine etwaige Mitgliedschaft auszeichnen kann, dem wird ein tariflicher Rabatt von 20 Prozent bewilligt. Demgegenüber kann eine fehlende Anmeldung bei der GEMA zur Folge haben, dass einem die doppelte Tariflast auferlegt werden kann.
Mehr Informationen und eine aktuelle Tarifübersicht sowie einen bequem auszufüllenden Fragebogen zur Anmeldung finden Sie auf der offiziellen Internetseite der GEMA unter www.gema.de. Es lohnt sich dort nach den passenden und interessengerechten Tarif zu erkundigen, da es von Vorteil ist die anfallenden Vergütungen im Vorfeld schon zu kennen, um sie so nach der Art der gewünschten Musiknutzung noch beeinflussen zu können. Schließlich ist es vor allem als Gaststättenbetreiber wichtig immer den richtigen Ton zu treffen!